"Eigenen Sohn öffentlich zerschlagen": Enoch zu Guttenberg beklagt sich - n-tv.de
Ja neee - is klar!
Dem Vater sei zugestanden, dass er als Vater über seinen Sohn spricht. Und dass er sich als Vater vor seinen Sohn stellt ... nun, er wäre ein "schlechter Vater" würde er das nicht tun. Aber ...
Zitat: "Seine öffentlichen Reaktionen seien keine Beichten auf Raten gewesen, sondern "entsprach einfach diesem Prozess". "Ich kann nicht in den Kopf meines Sohnes schauen, aber ich denke, in sein Herz", sagte Enoch zu Guttenberg."
Ich frage mich welchem Prozess? Dem Prozess, als Politiker immer nur das zu zu geben, was sowieso nicht mehr zu widerlegen ist? Was sagt das dann über das "Herz" des Freiherrn Theodor aus?
Fakt ist (und bleibt): Theodor Freiherr zu Guttenberg hat beschissen. Dafür hat er seinen Doktortitel verloren und musste zurücktreten. Strafrechtlich wird ihm kein Haar gekrümmt und seien wir mal ehrlich ... er leidet keinen Hunger.
Würde Otto Normalwahldepp so etwas tun, wäre sein Leben sozial wie finanziell ruiniert.
Insofern ist das Gejammer derer zu Guttenbergs eine Unverschämtheit.
Nicht mehr und nicht weniger.
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Das Recht des Volkes auf Sicherheit der Person und der Wohnung, der Urkunden und des Eigentums vor willkürlicher Durchsuchung, Festnahme und Beschlagnahme darf nicht verletzt werden, und Haussuchungs- und Haftbefehle dürfen nur bei Vorliegen eines eidlich oder eidesstattlich erhärteten Rechtsgrundes ausgestellt werden und müssen die zu durchsuchende Örtlichkeit und die in Gewahrsam zu nehmenden Personen oder Gegenstände genau bezeichnen.
Das Recht des Volkes auf Sicherheit der Person und der Wohnung, der Urkunden und des Eigentums vor willkürlicher Durchsuchung, Festnahme und Beschlagnahme darf nicht verletzt werden, und Haussuchungs- und Haftbefehle dürfen nur bei Vorliegen eines eidlich oder eidesstattlich erhärteten Rechtsgrundes ausgestellt werden und müssen die zu durchsuchende Örtlichkeit und die in Gewahrsam zu nehmenden Personen oder Gegenstände genau bezeichnen.
Sonntag, 10. Juli 2011
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Comments are moderated and will only be published after the approval by the admin.
Kommentare werden moderiert und sind erst nach der Freischaltung durch den Admin sichtbar.
Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.