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Freitag, 1. November 2013

NSA-Abhörmaßnahmen könnten durchaus völkerrechtswidrig sein

(Quelle: http://www.verfassungsblog.de)

 Schwerpunkt  Freunde, die zuhören: NSA-Spionage auf deutschem Boden

“Es gibt kein explizites Verbot der Spionage. Aber das heißt nicht, dass sie erlaubt ist.”


Ist es völkerrechtswidrig, die Mobiltelefone der Regierungschefs anderer Länder auszuspionieren?
Abhören ist nicht per se vom Völkerrecht reguliert; es gibt kein explizites Verbot der Spionage. Aber das heißt nicht, dass es erlaubt ist. Aus der Tatsache, dass alle Staaten Spionage betreiben, kann man auch nicht den Schluss ziehen, das sei völkergewohnheitsrechtlich zulässig. Denn die Staaten sind sich bewusst, dass es problematisch ist, was sie da tun. Deshalb tun sie es ja heimlich.
Was könnte denn der Anknüpfungspunkt sein im Völkerrecht, dass solche Praktiken verboten sind?
Es gibt allgemeine Prinzipien des Völkerrechts, die verletzt sein könnten, etwa das Prinzip der staatlichen Souveränität. Eine Facette davon ist die Behandlung innerer Angelegenheiten nach eigenen Vorstellungen. Die interne Kommunikation zwischen Politikern, Amtsträgern und Behörden gehört zu diesen inneren Angelegenheiten. Dieser Aspekt des völkerrechtlichen Souveränitätsgrundsatzes ist verletzt, wenn Amtsträger nicht mehr vertraulich telefonieren können. Ein weiteres Prinzip, das berührt sein könnte, ist die Verteilung staatlicher Zuständigkeit.
Was ist damit gemeint?
Jeder Staat darf prinzipiell nur in seinem Staatsgebiet Hoheitsakte vornehmen. Eine amtlich initiierte Abhörmaßnahme ist ein Hoheitsakt. In der Schweiz ist es sogar ein Straftatbestand, wenn jemand auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen. Das Völkerrecht erlaubt extraterritoriale Hoheitsausübung aber dann, wenn ein Anknüpfungspunkt zum Staat besteht. Das kann entweder die Person sein, etwa eigene Staatsangehörige im Ausland. In unserem Kontext könnte die Anknüpfung höchstens nach dem Wirkungsprinzip zulässig sein. Ein Sacherhalt, der Auswirkungen innerhalb der USA entfalten könnte, darf möglicherweise von den USA reguliert werden. Hier befürchten die USA terroristische und sonstige kriminelle Angriffe auf den Staat oder seine Bürger, dies könnten Auswirkungen im Sine des Rechts der Zuständigkeitsverteilung sein. Allerdings sind diese Auswirkungen ziemlich hypothetisch und weit entfernt. Diese Art von Wirkungen sind wahrscheinlich nicht vom Wirkungsprinzip gedeckt. Die Abhörmaßnahmen bleiben als extraterritoriale Hoheitsrechtsausübung völkerrechtlich problematisch.
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NSA-Abhörmaßnahmen könnten durchaus völkerrechtswidrig sein

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